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Besondere Verkaufsbedingungen der MEDION AG für den Bereich Remarketing

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Die Lieferungen von Waren des Bereiches Remarketing der MEDION AG (im folgenden "MEDION Remarketing" genannt) an Partner (im folgenden "Partner" genannt) erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden Besonderen Verkaufsbedingungen soweit nicht schriftlich übereinstimmend etwas anderes vereinbart wurde.

§1 Produktqualität

(1) Bei den über MEDION Remarketing angebotenen Produkten handelt es sich um Retouren, welche geprüft (A- und B-Ware) oder ungeprüft (C-Ware) unter Einhaltung definierter Restriktionen erneut in den Handel gebracht werden.
(2) A-Waren wurden technisch geprüft, komplettiert, neu verpackt und befinden sich optisch in einwandfreiem Zustand.
(3) B-Waren wurden technisch geprüft, komplettiert, neu verpackt, können jedoch optische Gebrauchsspuren aufweisen.
(4) C-Waren sind ungeprüfte Retouren, welche unterschiedlich fehlerbehaftet sein können. Der Partner akzeptiert, dass MEDION Remarketing im Vorfeld des Verkaufes von C-Ware keinerlei Aussagen über die Beschaffenheit der Ware tätigen kann. Das wirtschaftliche Risiko des Kaufes obliegt ausschließlich dem Partner.
(5) Der Verkauf von Neuware (z.B. aufzulösende Servicebestände) durch MEDION Remarketing wird in den einzelnen Fällen separat geregelt.

§2 Verkaufs- und Werberestriktionen

(1) Damit ein Auftrag zustande kommt, muss ein Auftrag vom Partner schriftlich bei MEDION platziert und von MEDION schriftlich bestätigt werden.
(2) Folgende Artikel dürfen vom Partner, weder direkt noch über Dritte, nicht innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, USA oder Australien verkauft oder reimportiert werden:

  • C Ware
  • aus C Ware wieder aufbereitete Artikel
  • A- oder B-Ware mit sämtlichen MEDION Brands
  • alle sonstigen, mit Export gekennzeichneten Produkte.

(3) Aufgrund bestehender nationaler und internationaler Handelsrestriktionen wird MEDION Remarketing keine Handelsbeziehungen zu Personen oder Unternehmen aufbauen, die in embargo- oder teilembargobehafteten Ländern wohnhaft sind oder dort ihren Sitz haben. Diesen Personen oder Unternehmen werden auch keine weiteren wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt, d.h. auch kein technischer Support oder vergleichbare Dienstleistungen gewährt. Weiterhin wird MEDION Remarketing selbst keine Waren über Dritte an diese Personen oder Unternehmen vermitteln oder transportieren oder einer Vermittlung oder einem Transport aufgrund externer Initiative zustimmen. Der Partner hat sich selbständig über bestehende Handelsrestriktionen zu informieren und keine Handelsbeziehungen bezüglich MEDION Produkten mit solchen Unternehmen einzugehen, die in diesen vorgenannten Ländern ihren Unternehmenssitz haben. Sofern der Partner dieser Vorgabe zuwider handelt, hat er sämtliche daraus resultierende Verstöße zu verantworten.
(4) Der Partner verpflichtet sich, MEDION Remarketing binnen 30 Tagen eine entsprechende Ausfuhrbescheinigung der gekauften Produkte zukommen zu lassen.<br>MEDION Remarketing behält sich vor, bei Kenntnis der Ausfuhr in ein gesperrtes Land i.S.v. § 2 (3) die Ausfuhr bei den entsprechend zuständigen Behörden zu melden.
(5) Ein Verkauf über das Internet ist für alle Produkte von MEDION Remarketing untersagt.
(6) Gegebenenfalls überlassene Produktinformationen bzw. Schaubilder (in digitaler und/oder gedruckter Form) der MEDION Remarketing dürfen weder ganz noch in Teilen für Werbezwecke, Reproduktion, Übertragung und/oder Verkauf an Dritte verwendet werden und sind von der MEDION Remarketing urheberrechtlich geschützt. Sie dienen lediglich dafür, einen besseren Überblick über das Produkt zu verschaffen. MEDION kann dem Partner schriftlich die Nutzung zu vorgenannten Zwecken gestatten. Ferner dürfen für Werbezwecke keine MEDION Remarketing Produktbezeichnungen / -namen oder Hinweise auf MEDION Remarketing Handelspartner (z.B. für Vergleichszwecke) verwendet werden.
(7) Dem Partner obliegt die Pflicht, Dritte, an welche die Ware weiterveräußert wird, über die Verkaufs- und Werberestriktionen zu informieren.
(8) Für jeden Fall eines Verstoßes gegen § 2 (2), (3), (5) und (7) der Vereinbarung hat der Partner einen Betrag in Höhe von 50.000 EURO an die MEDION Remarketing zu entrichten. Die Geltendmachung eines durch diesen Verstoß entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
(9) Mögliche Ausnahmen der vorgenannten Restriktionen werden von MEDION Remarketing schriftlich autorisiert.

§3 Exklusivität

(1) MEDION Remarketing gewährt generell keine Exklusivitätsrechte in Hinblick auf Produkte oder Regionen.
(2) Sämtliche Waren werden generell an mehrere Partner von MEDION Remarketing angeboten. Dadurch bedingt, kann eine tatsächliche Verfügbarkeit der Produkte zum Zeitpunkt des Eingangs einer Anfrage nicht gewährleistet werden. Eine möglichst zeitnahe Absprache mit MEDION Remarketing ist bei Interesse zwingend notwendig.

§4 Haftung und Gewährleistung

(1) Die MEDION Remarketing haftet für Schäden, die durch das Fehlen der von ihr zugesicherten Eigenschaften, sowie durch die Verletzung von Kardinalpflichten entstanden sind, sowie für Schäden, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Sie haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden.
(2) Die MEDION Remarketing verkauft A und B Ware unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mindestgewährleistung in Deutschland an den Partner (A Ware: 24 Monate; B-Ware: 12 Monate).
(3) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Auslieferung der Ware an den Partner von MEDION Remarketing.
(4) Die MEDION Remarketing verkauft C Ware "wie sie ist", d.h. unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung an den Partner.

§5 Service

(1) Für die angebotenen Waren besteht keinerlei Anspruch auf Serviceleistungen (Vor-Ort-Service, Bring-In-Service, Hotline)  oder Ersatzteillieferung von Seiten der MEDION Remarketing.

§6 Retouren

(1) Im Zuge der Gewährleistungsansprüche gemäß §4 ist ausschließlich der direkte Partner von MEDION Remarketing autorisiert, defekte Ware zu retournieren.
(2) Rücksendungen, Gutschriften, sowie Austausch von A- und B-Waren werden ausschließlich nach dem vordefinierten RMA Prozess von MEDION Remarketing akzeptiert.
(3) Die Kosten für die Rücksendung trägt der Partner von MEDION Remarketing.
(4) MEDION Remarketing behält sich vor, im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, die nicht in der Tatsache begründet liegen, dass es sich um Fehler handelt, die in der B-Wertigkeit der Ware liegen, die retournierte Ware gutzuschreiben, zu reparieren bzw. auszutauschen. Bei B-Ware berechtigen gerade Gebrauchsspuren etc. nicht zur Gutschriftserteilung. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Berechnung ist die Übergabe der Ware. Die Gutschrift richtet sich nach folgenden Parametern:
Bei Retouren 0-3 Monate nach Rechnungsstellung: 100% Erstattung ( 0% Abschlag)
Bei Retouren 3-6 Monate nach Rechnungsstellung: 70% Erstattung (30% Abschlag)
Bei Retouren 6-12 Monate nach Rechnungsstellung: 60% Erstattung (40% Abschlag)
Bei Retouren 12-24 Monate nach Rechnungsstellung: 40% Erstattung (60% Abschlag)
Im Einzelfall kann allerdings zwischen der MEDION Remarketing und dem Partner produktabhängig schriftlich eine andere Regelung getroffen werden.
(5) Für C-Waren besteht keinerlei Anspruch auf Rückgabe an die MEDION Remarketing.

§7 Zahlungsbedingungen / Warenlieferung

(1) MEDION Remarketing bietet Abholung der Ware durch den Partner ausschließlich gegen Vorkasse an.
(2) Die angebotenen Preise verstehen sich immer netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Abholung am jeweiligen Lager (EXW). Die Lagerorte zur Abholung werden dem Partner schriftlich mitgeteilt.
(3) Rechnungen an Unternehmen, welche ihren Sitz außerhalb der EU haben, werden grundsätzlich inklusiv der, zum Zeitpunkt des Kaufes gültigen, deutschen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Der Kunde hat die Möglichkeit, durch Zusendung der am jeweiligen Zoll abgestempelten Rechnung und der Ausfuhrpapiere die Mehrwertsteuer auf das Kundenkonto rückerstattet zu bekommen.
(4) Kunden bekommen von MEDION Remarketing in regelmäßigen Abständen eine Saldenauflistung per Email zugesandt.
(5) Um einen zeitnahen Abverkauf der C Ware zu gewährleisten, wird diese zunächst in Form von Palettenlisten angeboten. Da diese Listen nicht immer zeitnah mit dem Warenwirtschaftssystem der MEDION Remarketing abgeglichen sind, kann es bei der Kommissionierung zu entsprechenden Abweichungen kommen. Alle auftragsbezogenen Dokumente werden ausschließlich auf Basis der tatsächlich kommissionierten Ware ausgestellt.
(6) Der Kunde hat die A und B Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu prüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 6 Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert.
(7) Gemeldete Fehlmengen werden bei C-Ware-Aufträgen von der MEDION Remarketing nicht akzeptiert.
(8) Die vom Backoffice MEDION Remarketing koordinierten Abholzeiten sind unbedingt einzuhalten. MEDION Remarketing behält sich vor, den durch verspätete Abholung entstehenden Schaden (Lagerkosten, Standzeiten anderer Speditionen) an den Partner weiter zu berechnen.
(9) Der Partner ist dafür verantwortlich, dass bei Abholung der Ware ein ordentlicher Palettentausch vorgenommen wird. Für jede nicht getauschte Palette wird ein Betrag in Höhe von 15 EURO in Rechnung gestellt.

§ 8 Allgemeines

(1) Die MEDION Remarketing übernimmt keine Verantwortung für die weitere Verwendung der verkauften Produkte. Der Partner ist verpflichtet, sich über gesetzliche Vorschriften der entsprechenden Länder (Einfuhrbeschränkungen, Markenrecht, gesetzliche Abgaben, usw.), in die er die Ware verbringt, zu informieren und übernimmt insoweit die Verantwortung für die Verwendung der Ware.
(2) Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medion Remarketing in ihrer jeweils gültigen Fassung. Bei widerstreitenden Regelungen gehen die Regelungen der Besonderen Verkaufsbedingungen den Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden dem Partner ausgehändigt beziehungsweise permanent zugänglich gemacht.
(3) Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen, zwischenzeitliche Abverkäufe, Irrtümer sowie Änderungen der technischen Angaben bleiben vorbehalten.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Das gleiche gilt, sollte die Vereinbarung eine Lücke enthalten. Gesetzliche Bestimmungen kommen erst danach zur Anwendung.
(3) Das Rechtsverhältnis, sowie die Individualverträge zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Soweit der Vertragspartner Kaufmann ist oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist für Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung der Gerichtsstand Essen vereinbart.

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