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Allgemeine Verkaufsbedingungen für die Medion AG (Stand März 2002)

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1.   Geltungsbereich

1.1
Die Lieferungen und Leistungen der Medion AG erfolgen ausschließlich zu den nachstehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Auf die, den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller wird ergänzend Bezug genommen.

1.2
Entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medion AG abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Medion AG nicht an, es sei denn, Medion AG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Medion AG gelten auch dann, wenn die Medion AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferungen an den Kunden vorbehaltlos ausführt. Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Medion AG.

2.   Lieferungen und Leistungen

2.1
Die Angebote der Medion AG sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Selbstbelieferung durch den Lieferanten der Medion AG. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Medion AG, spätestens jedoch durch Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.

2.2
Dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts und der weiteren Entwicklung bleiben vorbehalten, ohne daß hieraus Rechte gegen die Medion AG hergeleitet werden können. Insbesondere stellen derartige Abweichungen keinen Fehler des Produktes dar.

2.3
Das Recht zu zumutbaren Teillieferungen und deren Fakturierung bleibt der Medion AG ausdrücklich vorbehalten.

2.4
Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

2.5
Der Liefertermin wird nach dem voraussichtlichen Leistungsvermögen von der Medion AG vereinbart und versteht sich unverbindlich und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung und unvorhergesehener Umstände und Hindernisse, unabhängig davon, ob diese bei der Medion AG oder beim Hersteller eintreten, insbesondere
höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Arbeitskämpfe jeder Art, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materialanlieferungen. Derartige Ereignisse verlängern den Liefertermin entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges auftreten. Verlängert wird auch eine in diesem Fall eventuell vom Kunden gesetzte Nachfrist um die Dauer des unvorhergesehenen Ereignisses. Sollte die Medion AG mit einer Lieferung mehr als vier Wochen in Verzug
geraten, kann der Kunden nach einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist unter Ausschluß weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung ist bei Lieferverzug im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, im übrigen ist die Haftung auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch 5 % des Lieferwerts, begrenzt. Die Medion AG behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die durch eines der o.g. Ereignisse hervorgerufene Lieferverzögerung länger als sechs Wochen andauert und dies nicht von der Medion AG zu vertreten ist.

3.   Prüfung und Gefahrübergang

3.1
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine Rüge innerhalb von sechs Tagen, so gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

3.2
Unwesentliche Mängel, die die Funktionstätigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, stellen keine Fehler des Produktes dar und berechtigen den Kunden nicht zu einer Verweigerung der Annahme.

3.3
Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die von Medion AG benannt sind, auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Medion AG verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Gleiches gilt auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlichen Serviceleistung an den Kunden.

4.   Preise und Zahlungsbedingungen

4.1
Die Preise verstehen sich netto ab Auslieferungslager von der Medion AG. Mehrwertsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten, Transportversicherung, Umwelt- und Abwicklungspauschale werden dem Kunden zusätzlich berechnet.

4.2
Die Medion AG behält sich das Recht vor, den Preis angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen - insbesondere auf Grund von Preiserhöhungen seitens der Lieferanten oder von Wechselkursschwankungen.

4.3
Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Schecks und Wechsel werden lediglich erfüllungshalber angenommen.

Soweit nach Ablauf von 14 Tagen seit Rechnungsstellung keine Zahlung erfolgt ist, befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.

Im Zahlungsverzug des Kunden steht der Medion AG ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.4
Die Medion AG ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist die Medion AG berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

4.5
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen von der Medion AG nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

4.6
Soweit von den obenstehenden Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wird, kann die Medion AG jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung, Vorleistung oder Sicherheitsleistung verlangen. Alle offenen Forderungen einschließlich derjenigen, für die die Medion AG Wechsel hereingenommen hat oder für die Ratenzahlung vereinbart ist, werden sofort fällig.

4.7
Die gewährte Zahlungskondition besteht hinsichtlich des von der Medion AG für jeden Einzelauftrag vergebenen Kreditlimits. Bei Überschreiten des jeweils aktuell festgelegten Kreditlimits behält sich die Medion AG vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Fall einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist die Medion AG berechtigt, Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung bzw. entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.

4.8
Der Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die Medion AG zum Rücktritt vom Vertrag ohne, daß es einer vorhergehenden Mahnung bedarf.

5.   Eigentumsvorbehalt

5.1
Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der Medion AG bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

5.2
Der Kunde ist widerruflich zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, soweit er seinerseits unter eigenem Eigentumsvorbehalt weiterverkauft, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Bei Zugriffen Dritter auf die
Vorbehaltsware ist die Medion AG unverzüglich zu unterrichten.

5.3
Bei Verbindung, Verarbeitung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit der Medion AG nicht gehörenden Waren, erwirbt die Medion AG Miteigentum anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für die Medion AG als Hersteller i.S.d.
§ 950 BGB, ohne die Medion AG zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum der Medion AG im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.

5.4
Bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die Medion AG zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes an der Vorbehaltsware diese herausverlangen oder die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.

5.5
Der Zahlungsverzug des Kunden berechtigt die Medion AG ferner zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Rücktritt kann die Medion AG gem. § 448 Abs. 2 BGB die Vorbehaltsware herausverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch die Medion AG gelten nicht als
Vertragsrücktritt, sofern der Kunde Kaufmann ist.

5.6
Der Kunde tritt seine Forderungen aus Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an die Medion AG ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung auch nach der Abtretung berechtigt.

Die Medion AG ist dessen ungeachtet im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges einziehungsberechtigt, wird von diesem Recht aber nur Gebrauch machen im Falle des Zahlungsverzugs oder bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Kunden. Auf Verlangen von der Medion AG wird der Kunde die abgetretenen Forderungen benennen, erforderliche Angaben machen, Unterlagen aushändigen und den Schuldnern die Abtretung mitteilen. Die Medion AG darf zur Sicherung ihrer Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.

5.7
Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Medion AG. Für die Bewertung der Sicherheiten ist bei der Vorbehaltsware der zur Zeit des Freigabeverlangens geltende Nettopreis der Medion AG maßgeblich, bei abgetretenen Forderungen ist vom Netto-Rechnungsbetrag abzüglich eines Sicherheitsabschlags
von 30 % auszugehen. Handelt es sich um Forderungen, bei welchen der Abnehmer des Kunden bereits in Zahlungsverzug ist oder Tatsachen bekannt sind, die berechtigten Grund zu der Annahme geben, daß ein Ausfall zu befürchten ist, so beträgt der Abschlag 50 %. Bei wegen Verbindung, Vermischung oder
Verarbeitung nur in Form von Miteigentum bestehenden Sicherheiten ist vom Netto-Listenpreis der von der Medion AG gelieferten Ware abzüglich eines Abschlags von 30 % auszugehen.

5.8
Zu Test- und Vorführzwecken gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum der Medion AG. Sie dürfen vom Kunden nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der Medion AG über den Test- und Vorführzweck hinaus benutzt werden.

6.   Gewährleistung

6.1
Die Medion AG gewährleistet, daß die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Parteien sind sich jedoch darüber bewußt, daß es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6.2
Die Medion AG gewährleistet, daß die Vertragsprodukte in der Produktinformation allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind.

Die Medion AG übernimmt keine Gewähr dafür, daß die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.

6.3
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf:

  • betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß
  • unsachgemäßen Gebrauch
  • Bedienungsfehler oder fahrlässiges Verhalten des Kunden
  • Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluß an ungeeignete Stromquellen
  • Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen
  • Feuchtigkeit aller Art
  • falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten sowie jegliche Verbrauchteile, es sei denn, der Kunde weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden.

6.4
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit Ablieferung. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für den Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.

Durch die Inanspruchnahme der Gewährleistung durch den Kunden verlängert sich die Gewährleistungsfrist nicht.

Unabhängig davon gibt die Medion AG etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller in vollem Umfang an den Kunden weiter, ohne dafür selbst einzustehen.

6.5
Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von der Medion AG Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Medion AG über. Falls die Medion AG Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Kunde berechtigt, entweder die Rückgängigmachung
des Vertrages oder eine angemessene Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

6.6
Im Falle der Nachbesserung übernimmt die Medion AG die Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Ersatzlieferung verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für das Ersatzstück, trägt der Kunde, soweit diese sonstigen Kosten zum Auftragswert nicht außer Verhältnis
stehen.

6.7
Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist die Medion AG berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen. Kosten der Überprüfung und Reparatur werden zu den jeweils gültigen Servicepreisen der Medion AG berechnet.

6.8
Alle weiteren oder anderen als in diesen Bestimmungen vorgesehenen Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit sich nicht aus diesen Bestimmungen etwas anderen ergibt.

7.   Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter

7.1
Die Medion AG übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat die Medion AG von allen gegen ihn aus diesem Grund erhobenen Ansprüchen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

7.2
Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat der Kunde die Medion AG von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu
bevorschussen.

8.   Haftung und weitergehende Gewährleistung

8.1
Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die Medion AG haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet die Medion AG nicht für entgangenen
Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Der Ausschluß gilt insbesondere auch für Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluß. Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.

8.2
Diese Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer das Folgeschadensrisiko umfassenden Eigenschaftssicherung Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

8.3
Sofern die Medion AG fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht für Sach- und Personenschäden von der Medion AG auf die Ersatzleistung seiner Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzt. Die Ersatzpflicht ist in jedem Fall auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden
begrenzt.

8.4
Vorstehende Haftungsausschlüsse und Begrenzungen gelten nicht für Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von der Medion AG zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit eine Haftung von der Medion AG ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9.   Export- und Importgenehmigungen

9.1
Von der Medion AG gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten - einzeln oder in systemintegrierter Form - ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich
den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Export Administration, Washington, D.C. 20230. erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in
eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.

9.2
Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit und ohne Kenntnis der Medion AG, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber der Medion AG.

10. EG-Einfuhrumsatzsteuer

10.1
Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Union verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an die Medion AG ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet,
auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht der Medion AG zu erteilen.

10.2
Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand - insbesondere eine Bearbeitungsgebühr - der bei der Medion AG aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.

10.3
Jegliche Haftung der Medion AG aus den Folgen der Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit seitens der Medion AG nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

11. Allgemeine Bestimmungen

11.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

11.2
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Essen, wenn der Kunde Vollkaufmann ist. Die Medion AG ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

11.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (UNICITRAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

11.4
Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Medion AG-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Medion AG im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß die Medion AG die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von der Medion AG auch innerhalb der Medion AG-Unternehmensgruppe verwendet.

11.5
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Reglungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entsprechen.

Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Essen, März 2002

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