MEDION

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Corporate Governance

Corporate Governance bei MEDION umfasst das System der Leitung und Überwachung des Unternehmens. Dabei ist Corporate Governance bei MEDION die verantwortungsbewusste und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens. Wesentlicher Bestandteil dieser Ausrichtung ist die effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat.

Daran hat sich auch durch die Übernahme des Mehrheitsbesitzes an der Gesellschaft durch die internationale Lenovo-Gruppe nichts geändert. Lenovo und MEDION wollen gemeinsam mit guter Corporate Governance das Vertrauen der nationalen und internationalen Anleger fördern und richten die Leitung und Kontrolle des Unternehmens nach den Bedürfnissen der Kunden, der Mitarbeiter, der Finanzmärkte und der anderen Geschäftspartner sowie der Öffentlichkeit aus. Über die Corporate Governance bei MEDION berichtet der Vorstand - zugleich auch für den Aufsichtsrat - gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex wie folgt:

Corporate Governance ist für MEDION und seine Organe ein zentraler Anspruch, der sämtliche Bereiche des Unternehmens umfasst. Die Weiterentwicklung von Corporate Governance und Compliance bei MEDION dient dem Vertrauen, das Aktionäre, Geschäftspartner, die Mitarbeiter und die Öffentlichkeit in eine gute Unternehmensführung setzen. MEDION hat daher alle notwendigen organisatorischen Maßnahmen getroffen, um nicht nur den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, sondern darüber hinaus auch eine verantwortungsvolle, transparente und der nachhaltigen Wertentwicklung verpflichtete Unternehmensführung zu gewährleisten.

Download: Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.pdf

Erklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der MEDION AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG

Die MEDION AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vom 24. November 2022 sämtlichen Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der am 27. Juni 2022 durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers in Kraft getretenen Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (nachfolgend DCGK 2022 genannt), die für die MEDION AG anwendbar sind, mit den nachfolgend genannten und erläuterten Ausnahmen zu den Ziffern C.7 / C.10 / D.2 / D.4 / G.10 und G.11 entsprochen und wird diesen auch weiterhin entsprechen:

Ziffer C.7: Die Empfehlungen zur Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat passen nicht für die MEDION AG, die eine über einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einem Mehrheitsaktionär verbundene Gesellschaft ist. In dem aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat nehmen zwei Anteilseignervertreter Organfunktionen in der Konzernobergesellschaft des kontrollierenden Aktionärs war.

Ziffern C.10 / D.2 / D.4: Die MEDION AG hat einen Prüfungsausschuss (Audit Committee) gebildet, wobei der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund seiner Funktion als unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats auch die Funktion des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wahrnimmt. Weitere Ausschüsse der in den Ziffern C.10 / D.2 und D.4 des DCGK 2022 genannten Art bildet MEDION aufgrund der derzeitigen Größe der Gesellschaft und des Aufsichtsrats nicht. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass die Effizienz der Beratungs- und Überwachungstätigkeit eines nur aus drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrats durch zusätzliche Ausschüsse nicht sinnvoll gesteigert werden kann.

Ziffer G.10: Da die MEDION AG aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages mit dem beherrschenden Aktionär ein verbundenes Unternehmen ist, wäre eine jährliche Gewährung der variablen Vergütung auch auf Basis von MEDION-Aktien kein sinnvoller und transparenter Berechnungsparameter. Das gleiche Argument gilt auch für die Gewährung langfristiger variabler Vergütungskomponenten, die den Vorstandsmitgliedern früher als in einem Zeitraum von vier Jahren zugänglich sind.

Ziffer G.11: Die Verträge mit den Vorstandsmitgliedern sehen keine zusätzlichen Klauseln zur Einbehaltung oder Rückforderung der variablen Vergütung in begründeten Fällen vor. In Anbetracht des bestehenden Beherrschungsvertrages greift die Gesellschaft bei Vorliegen relevanter Pflichtverletzungen auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen und die Bestimmungen der Dienstverträge der Vorstandsmitglieder zurück.

Essen, den 23. November 2023

MEDION AG


Für den Aufsichtsrat: Dr. Rudolf Stützle

Für den Vorstand: Gerd Brachmann
Erklärung nach § 161 AktG

November 2023 (64KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2022 (59 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2021 (90 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2020 (73 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2019 (61 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2018 (62 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2017 (55 KB)

Deutscher Corporate Governance Kodex

Februar 2017 (734 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2016 (51 MB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2015 (52 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

November 2014 (35 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2013 (55 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2012 (46 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2011 (48 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2010 (46 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2009 (42 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2008 (42 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2007 (16 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2006 (29 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2005 (10 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2004 (55 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2003 (58 KB)

Erklärung nach § 161 AktG

Dezember 2002 (55 KB)